Im April 1516
trat der Bayerische Landständetag unter
Vorsitz von Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt
zusammen. Dieses Gremium
billigte eine vom
Herzog vorgelegte Vorschrift - und machte
sie damit für ganz Bayern verbindlich - dass
zur Herstellung des Bieres nur Gerste,
Hopfen und Wasser verwendet werden dürften.
Die Klarstellung, dass es sich um
Gerstenmalz zu handeln habe, wurde später
eingefügt. Von der Rolle der Hefe wusste man
noch nichts. Dennoch ist der Grundtext
kontinuierlich in neueren Gesetze
fortgeschrieben worden, deren Wirkungsbreite
sich immer weiter ausdehnte. Deutsches Bier
muss in der Bundesrepublik Deutschland laut
Gesetz auch heute noch ausschließlich aus
Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt
werden. Damit ist das Reinheitsgebot von
1516 die älteste, noch heute gültige
Lebensmittelgesetzgebung der Welt!
Mit dieser Vorschrift wurde
Verfälschungen vorgebeugt, vor allem aber
chemische oder andere Zusätze
ausgeschlossen. Denn bevor man Hopfen zur
Konservierung und als Aromaspender in der
Bierbrauerei einsetzte, wurden alle
möglichen anderen Kräuter zum Würzen
verwendet. Manche davon waren ausgesprochen
giftig und geeignet, Halluzinationen bei den
Biertrinkern zu erzeugen. Was alles kam
hinein? Ochsengalle, Wacholder, Gagel,
Schlehe, Eichenrinde, Wermut, Kümmel, Anis,
Lorbeer, Schafgarbe, Stechapfel, Enzian,
Rosmarin, Rainfarn, Johanniskraut,
Fichtenspäne, Kiefernwurzeln, vor allem aber
auch Bilsenkraut.
Das Reinheitsgebot von 1516 hat auch
heute nichts von seiner Aktualität
eingebüßt. Denn es garantiert in einer Zeit,
in der andere Lebensmittel oft negative
Schlagzeilen machen, einen wirksamen
Verbraucherschutz: Deutsches Bier enthält
keine künstlichen Aromen und keine
Zusatzstoffe - nur Malz, Hopfen, Hefe und
Wasser.